Zunächst ist dabei der Ansatz Kirchhofs zu erwähnen, der sich in seinem Reformentwurf zu einer Erneuerung des deutschen Steuerrechts eine einfache und allgemeinverständliche Formulierung der Steuertatbestände, die den jeweiligen Belastungsgrund (Besteuerungs- bzw Normzweck) klar erkennen lassen, zum Ziel gesetzt hat; die Lösung von Auslegungsfragen soll nach dem Entwurf Kirchhofs anhand eines gesetzlich positivierten Katalogs der steuerlichen Belastungsgründe erfolgen.692

