In den bisherigen Ausführungen konnte gezeigt werden, dass die Steuerumgehung sowohl nach der allgemeinen Umgehungslehre als auch der Lehre vom (institutionellen) Missbrauch jedenfalls als Problem der Unvollkommenheit des Gesetzeswortlauts zu sehen ist und als solches ihre Wurzel in dem Problem hat, dass die der jeweiligen Bestimmung, dem mit dieser Bestimmung zusammenhängenden Normengefüge oder auch der gesamten Rechtsordnung zugrunde liegenden Wertungen im bloßen Wortlaut einer (einzelnen) gesetzlichen Bestimmung nicht oder nur unzureichend zum Ausdruck kommen. Im Hinblick darauf hat auch bereits Becker festgestellt: „Die beste und schönste Formulierung gibt das Wesen der Sache nur unzureichend wieder“.691

