Stellt man der (zivilrechtlichen) Umgehungsdogmatik678 die (zivilrechtliche) Lehre vom institutionellen Rechts- bzw Gestaltungsmissbrauch679 gegenüber, so sind prima facie kaum Unterschiede im Hinblick auf die damit erreichten Ergebnisse in der Rechtsanwendung und deren dogmatische Begründung auszumachen: Beide Lehren stellen den Normzweck über den bloßen Gesetzeswortlaut und dienen in einem steuerrechtlichen Kontext der Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit der Besteuerung durch eine Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes, wenn dies im Einzelfall auch nicht mehr vom äußerst möglichen Wortsinn des Gesetzestextes getragen wird.680 Sowohl Umgehungs- als auch Missbrauchsdogmatik bieten in diesem Zusammenhang Lösungen für Fälle, in denen einer belastenden Norm – auf eine dem Normzweck widersprechenden Weise – ausgewichen werden soll und auch für Fälle, in denen eine begünstigende Norm „erschlichen“ werden soll.

