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3.2.1. Innen- und Außentheorie in der steuerrechtlichen Diskussion

Leitner1. AuflFebruar 2013

In der steuerrechtlichen Diskussion um den Bedeutungsgehalt des § 22 BAO wird mittlerweile von der überwiegenden (österreichischen) Lehre ein sog „innentheoretisches“ Verständnis des Rechtsmissbrauchsverbots vertreten.637637Vgl zB Gassner, ÖStZ 1981, 263; ders, WBl 1987, 5; Lang, ÖStZ 1994, 173; ders, SWI 1998, 216; ders in GedS Arnold 226 ff; Lang/Massoner in Lang/Schuch/Staringer, Die Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten im Internationalen Steuerrecht 17 ff; Obermair/Weninger, FJ 2005, 108 ff; Stieglitz, GeS 2005, 454; Werndl, Allgemeines Steuerrecht Rz 227; Doralt/Ruppe, Steuerrecht II5 Rz 432; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Steuerrecht II6 Rz 109; Stoll, BAO-Kommentar I 244; Ritz, BAO4 § 22 Rz 6 ff; vgl auch Tanzer, Gelber Brief Nr 129, der zumindest die Außentheorie ablehnt; zahlreiche wN bei Kofler, Die steuerliche Abschirmwirkung ausländischer Finanzierungsgesellschaften 210 Fn 56; vgl auch die zahlreichen Nw bei Gabel, Verfassungsrechtliche Maßstäbe spezieller Missbrauchsnormen im Steuerrecht 13 Fn 74 zum deutschen Schrifttum, insbesondere etwa Fischer, SWI 1999, 79. Dieses Verständnis hat ihren Ausgangspunkt in der Habilitationsschrift Gassners:638638Vgl Gassner, Interpretation und Anwendung der Steuergesetze 86 ff. Gleichermaßen wie im Hinblick auf die Handhabung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise iSd § 21 BAO in der Rspr639639S dazu oben Abschnitt III.3.2.1. kritisiert Gassner iZm § 22 BAO eine von den einschlägigen Steuertatbeständen unabhängige Beurteilung des Sachverhalts; insbesondere sei die Erfassung des Missbrauchs „vom Sachverhalt her im Wege einer wirtschaftlichen Beurteilung der zivilrechtlichen Gestaltung“ abzulehnen, die bereits dann zur Annahme eines Missbrauchs führe, wenn die zu beurteilende zivilrechtliche Gestaltung im Wirtschaftsverkehr unüblich ist und im Hinblick auf die wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse unangemessen erscheint.640640 Gassner, Interpretation und Anwendung der Steuergesetze 91 f. Dem Problem missbräuchlicher Gestaltungen sei nicht durch eine besondere Methode der Sachverhaltsbeurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise entgegenzuwirken, sondern vielmehr durch die „herkömmlichen Methoden der Gesetzesanwendung und Gesetzesinterpretation“.641641 Gassner, Interpretation und Anwendung der Steuergesetze 92.

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