In der steuerrechtlichen Diskussion um den Bedeutungsgehalt des § 22 BAO wird mittlerweile von der überwiegenden (österreichischen) Lehre ein sog „innentheoretisches“ Verständnis des Rechtsmissbrauchsverbots vertreten.637 Dieses Verständnis hat ihren Ausgangspunkt in der Habilitationsschrift Gassners:638 Gleichermaßen wie im Hinblick auf die Handhabung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise iSd § 21 BAO in der Rspr639 kritisiert Gassner iZm § 22 BAO eine von den einschlägigen Steuertatbeständen unabhängige Beurteilung des Sachverhalts; insbesondere sei die Erfassung des Missbrauchs „vom Sachverhalt her im Wege einer wirtschaftlichen Beurteilung der zivilrechtlichen Gestaltung“ abzulehnen, die bereits dann zur Annahme eines Missbrauchs führe, wenn die zu beurteilende zivilrechtliche Gestaltung im Wirtschaftsverkehr unüblich ist und im Hinblick auf die wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnisse unangemessen erscheint.640 Dem Problem missbräuchlicher Gestaltungen sei nicht durch eine besondere Methode der Sachverhaltsbeurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise entgegenzuwirken, sondern vielmehr durch die „herkömmlichen Methoden der Gesetzesanwendung und Gesetzesinterpretation“.641

