Entgegen der in der stRspr des VwGH präsenten Sichtweise, die dem Wortlaut des § 22 Abs 1 BAO entsprechend die steuerrechtliche Umgehungsdogmatik aus dem Blickwinkel des Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten erfasst, und der daraus resultierenden Einschränkung steuerrechtlicher Rechtsfortbildung durch zu berücksichtigende außersteuerliche Wertungen, wird im Schrifttum zum Teil aber auch der bereits von Becker formulierte Gedanke aufrecht erhalten, wonach die Besteuerung im Ergebnis ausschließlich an wirtschaftliche Erfolge anzuknüpfen habe.629 Zivilrechtliche Vorgänge seien daher ausschließlich nach dem Zweck und der wirtschaftlichen Bedeutung der Steuergesetze auszulegen; auch das Anknüpfen an Begriffe des Zivilrechts in den Steuertatbeständen sei vor diesem Hintergrund als bloßer Notbehelf zu sehen, um den Steuertatbestand überhaupt formulieren zu können.630

