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3.1.1. Der Schutz der Gestaltungsfreiheit als Gesichtspunkt der Missbrauchsprüfung

Leitner1. AuflFebruar 2013

Der Privatautonomie kommt nach der hM in der österreichischen und auch der deutschen Verfassungsdogmatik eine implizite verfassungsrechtliche Anerkennung zu, die sich ua aus der Freiheit der Erwerbsbetätigung, der Eigentumsgarantie, verschiedenen grundrechtlichen Gewährleistungen im Wirtschaftsleben und der konkreten Verankerung der Privatautonomie im einfachgesetzlichen Recht ableiten lässt.614614Vgl zB Korinek, JBl 1982, 29; ders, JBl 1991, 417 f; grundlegend VfGH 30.11.1989, G 139/88 ua; vgl dazu die Anm von Jirovec/Stanger, ÖZW 1990, 56 f mwN, die ua darauf hinweisen, dass eine Aufhebung der Privatautonomie als Eingriff in das liberale Baugesetz und damit als Gesamtänderung der Bundesverfassung zu werten sei; für Deutschland vgl nur Gabel, Verfassungsrechtliche Maßstäbe spezieller Missbrauchsnormen im Steuerrecht 69 f und 213 ff mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Ein

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griffe in die Privatautonomie sind vor diesem Hintergrund stets sachlich zu rechtfertigen.615615Vgl nur Korinek, JBl 1991, 417 f mwN. Dies gilt sowohl für den einfachen Gesetzgeber, als auch für die Verwaltung, für die aus dem Gleichheitssatz ein allgemeiner Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwaltungsbehördlicher Eingriffe in die Rechtssphäre des Bürgers abgeleitet wird.616616Vgl zB Öhlinger, Verfassungsrecht8 Rz 715 ff und 798 f. Eine derartige Verhältnismäßigkeitsprüfung hat nach der hL folgende Prüfungsschritte zu umfassen:617617Vgl Berka, Die Grundrechte Rz 267; Öhlinger, Verfassungsrecht8 Rz 716.

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