Der Privatautonomie kommt nach der hM in der österreichischen und auch der deutschen Verfassungsdogmatik eine implizite verfassungsrechtliche Anerkennung zu, die sich ua aus der Freiheit der Erwerbsbetätigung, der Eigentumsgarantie, verschiedenen grundrechtlichen Gewährleistungen im Wirtschaftsleben und der konkreten Verankerung der Privatautonomie im einfachgesetzlichen Recht ableiten lässt. Ein<i>Leitner</i>, Steuerumgehung und Missbrauch im Steuerrecht (2013), Seite 119 Seite 119
griffe in die Privatautonomie sind vor diesem Hintergrund stets sachlich zu rechtfertigen. Dies gilt sowohl für den einfachen Gesetzgeber, als auch für die Verwaltung, für die aus dem Gleichheitssatz ein allgemeiner Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwaltungsbehördlicher Eingriffe in die Rechtssphäre des Bürgers abgeleitet wird. Eine derartige Verhältnismäßigkeitsprüfung hat nach der hL folgende Prüfungsschritte zu umfassen: