Die Prüfung, ob für eine ungewöhnliche zivilrechtliche Gestaltung außersteuerliche Gründe vorliegen, vor allem aber bereits die grundsätzliche Sichtweise der steuerrechtlichen Umgehungsproblematik aus einem Blickwinkel, von dem aus im Rahmen der steuerrechtlichen Beurteilung die Frage gestellt wird, ob eine zivilrechtliche Gestaltung in zulässiger Weise gebraucht wird oder unzulässigerweise missbraucht wird, betont nach der Ansicht von Teilen des Schrifttums den grundsätzlichen Schutz der Gestaltungs- bzw Vertragsfreiheit (Privatautonomie) des Steuerpflichtigen; zum Teil wird aber im Gegensatz dazu auch eine Sichtweise vertreten, die davon unabhängig ausschließlich den Zweck der jeweiligen Steuernorm zur Geltung bringen will. Vor allem das deutsche Schrifttum spaltet sich auf diese Weise in eine stärker zivilrechtlich und eine stärker wirtschaftlich geprägte Sichtweise und setzt somit einen Diskurs fort, der bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts zwischen Hensel und Becker entbrannt war.613

