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2. Rechtsgrundlagen

Pilgermair/Pülzl/Kühbacher1. AuflSeptember 2014

▸ Europäisches Beihilferecht

Staatliche Subventionen, die das Potenzial haben, den unverfälschten und freien Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu gefährden, unterliegen gem Art 108 AEUV der (Vorab-)Kontrolle durch die Europäische Kommission.231231Dazu ausführlich Hendl, Die Finanzierung gemeinnütziger Vereine im Lichte des Beihilfe- und Steuerrechts, 2012, 16 ff. Ausgenommen davon sind Subventionen, die in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung 2014 (AGVO)232232Verordnung (EU) Nr 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. fallen.

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