1.1. Nach verwaltungsrechtlichen Anknüpfungspunkten
Staatliche Subventionen werden aus dem Haushalt der Gebietskörperschaften und sohin aus öffentlichen Mitteln gewährt. Der Umstand, dass mit der Vergabe bzw. Verwaltung der Subventionen häufig externe Dienstleister wie zB ausgegliederte Rechtsträger betraut werden, ändert daran nichts.

