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3. Das Verhältnis von Auftragsforschung zu eigenbetrieblicher F&E

Pilgermair/Pülzl/Kühbacher1. AuflSeptember 2014

Erfüllen F&E-Maßnahmen sowohl die Kriterien des § 108c Abs 2 Z 1 EStG als auch jene des § 108c Abs 2 Z 2 EStG, etwa weil ein vergebener Forschungsauftrag Teil eines größeren eigenbetrieblichen Forschungs- oder Entwicklungsvorhabens ist, dann sind die entsprechenden Aufwendungen bzw. Ausgaben im Rahmen der Prämienbegünstigung für Auftragsforschung geltend zu machen und nicht bei der Bemessungsgrundlage für die eigenbetriebliche F&E auszuweisen.217217Vgl § 1 Abs 3 Forschungsprämien-VO. Dagegen bekräftigt § 108c Abs 2 Z 2 letzter Teilstrich EStG lediglich das allgemeine Doppelverwertungsverbot ohne Festlegung einer Rangfolge (zum aufwandsbezogenen Ausschluss zwischen der Auftragsforschungsprämie und der Frascati-Prämie siehe bereits oben Punkt A.II.1); zum klarstellenden Charakter dieser Bestimmung siehe auch Seydl in Wiesner/Grabner/Wanke (Hrsg), EStG § 108c Anm 31 (15. Erg-Lfg, Stand: 1. 6. 2013). Dem Steuerpflichtigen bleibt insofern kein Wahlrecht, ob im Werkvertrag vergebene F&E-Maßnahmen eventuell nicht auch unter den Personalkosten iSv § 1 Abs 2 Z 1 Forschungsprämien-VO erfasst werden könnten; das hat jedoch zur Konsequenz, dass bezüglich dieser Aufwendungen die Deckelung der Bemessungsgrundlage der Auftragsforschung mit € 1 Mio greift.

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