Erfüllen F&E-Maßnahmen sowohl die Kriterien des § 108c Abs 2 Z 1 EStG als auch jene des § 108c Abs 2 Z 2 EStG, etwa weil ein vergebener Forschungsauftrag Teil eines größeren eigenbetrieblichen Forschungs- oder Entwicklungsvorhabens ist, dann sind die entsprechenden Aufwendungen bzw. Ausgaben im Rahmen der Prämienbegünstigung für Auftragsforschung geltend zu machen und nicht bei der Bemessungsgrundlage für die eigenbetriebliche F&E auszuweisen.217 Dem Steuerpflichtigen bleibt insofern kein Wahlrecht, ob im Werkvertrag vergebene F&E-Maßnahmen eventuell nicht auch unter den Personalkosten iSv § 1 Abs 2 Z 1 Forschungsprämien-VO erfasst werden könnten; das hat jedoch zur Konsequenz, dass bezüglich dieser Aufwendungen die Deckelung der Bemessungsgrundlage der Auftragsforschung mit € 1 Mio greift.

