Die Antidiskriminierungs-RL ergingen in Umsetzung der Vorgaben des Art 13 EGV (nunmehr Art 19 AEUV). Wie bereits dargestellt, beinhalten die Antirassismus-RL sowie die Güter-Gleichbehandlungs-RL Bestimmungen für den öffentlichen Privatrechtsverkehr, wonach in diesem Bereich Diskriminierungen untersagt sind. Insbesondere diese Bestimmungen greifen in die Privatautonomie der Anbieter/innen von Gütern und Dienstleistungen ein, als diese nicht berechtigt sind, Personen alleine aufgrund ihrer Rasse bzw ethnischen Herkunft oder ihres Geschlechtes von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung bzw dem Kauf einer Ware auszuschließen bzw die Dienstleistung und/oder Ware zu ungünstigeren Bedingungen anzubieten.

