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3. Europäisches Antidiskriminierungsrecht

Heidinger/Kasper2. AuflApril 2014

3.1. Das Diskriminierungsverbot der Art 18 und 19 AEUV

Das Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit des Art 18 AEUV zählt zu den zentralen Grundprinzipien der EU521521Vgl Craig/de Burca, EU law2 (1998) 364. und des EuGH, wie dies aus seiner ständigen Rechtsprechung hervorgeht. Die Bestimmung verbietet jedwede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.522522Art 18 Abs 1 AEUV: „Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“ Dies gilt jedoch nicht für Drittstaatsangehörige. Eine Diskriminierung liegt nach Rechtsprechung des EuGH dann vor, wenn „gleich gelagerte Sachverhalte ungleich oder verschieden

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gelagerte gleich behandelt werden.“523523Vgl ua EuGH 17. 7. 1963, Rs 13/63 , Italien/Kommission, Slg 1963, 337. Daneben bestehen noch zahlreiche andere Diskriminierungsbestimmungen, wie etwa Art 19 AEUV, welcher, wie bereits erwähnt, als Ermächtigungsnorm Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung bekämpfen soll. Die bereits erwähnten Art 153 und 157 AEUV enthalten spezielle Diskriminierungsverbote wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Des Weiteren bestehen spezielle Bestimmungen wie etwa jene des Art 110 AEUV, welcher die Einführung von Steuern durch die Nationalstaaten verbietet, die geeignet sind, nicht nationale Produkte zu diskriminieren. Dabei verbietet der EuGH nicht nur direkte Diskriminierung, sondern auch jene Formen von indirekter (mittelbarer) Diskriminierung, die zwar nicht ausdrücklich auf die Staatsangehörigkeit abstellen, aber durch ein Abzielen auf andere Merkmale zum gleichen Ergebnis führen.

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