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7. Verbot der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung

Heidinger/Kasper2. AuflApril 2014

Bis zum Jahre 1971 galt in Österreich ein Verbot der homosexuellen Betätigung. Lange Zeit war in Österreich insbesondere der ehemalige § 209 StGB im Fadenkreuz der Kritik, da dieser Tatbestand das Schutzalter für gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Männern mit achtzehn Jahren ansetzte, während jenes für Heterosexuelle und lesbischen Frauen mit vierzehn Jahren festgelegt wurde. Im Zuge der Kritik an diesem Tatbestand wurde Österreich sowohl vom Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen als auch durch das Europäische Parlament wiederholt aufgefordert, die Bestimmung zu streichen. § 209 StGB wurde schließlich im Jahre 2002 durch den VfGH

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für verfassungswidrig erklärt387387VfGH 21. 6. 2002, G 6/02, VfSlg 16565/2002 = ZfVB 2002/1925 und 1939 = JBl 2002, 579. Siehe dazu Murschetz/Ebensperger, Aufhebung des § 209 StGB durch den VfGH, JAP 2002/2003, 175., mit dem Strafrechtsänderungsgesetz von 2002 endgültig aufgehoben388388BGBl I 2002/101 und BGBl I 2002/134. und durch die neue Bestimmung des § 207b StGB389389Eingefügt durch BGBl I 2002/134. ersetzt. Diese regelt einheitlich den Missbrauch von Jugendlichen, ohne dabei auf die sexuelle Orientierung abzustellen, und setzt das Ausnützen mangelnder Reife sowie altersbedingter Überlegenheit oder das Ausnützen einer Zwangslage unter Strafe. Im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten der EU bestanden in Österreich bis zur Umsetzung der Rahmen-RL keine Gleichbehandlungsbestimmungen.

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