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3. Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Herkunft, der Religion und der Abstammung

Heidinger/Kasper2. AuflApril 2014

Das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse ist auf Verfassungsebene in Art 14 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), sowie in den Art 66 und 67 StV St. Germain sowie im Rassendiskriminierungs-BVG237237BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (RassDiskrVerbG), BGBl 1973/390. (RassDiskrBVG) geregelt. Letzteres erging in Umsetzung der Rassendiskriminierungskonvention der Vereinten Nationen (ICERD). Die Konvention wurde im Jahre 1972 in Österreich ratifiziert. Der Gesetzgeber griff bei der Umsetzung der ICERD auf Art 50 Abs 2 und 3 B-VG zurück. Der Gesetzgeber verweigert demnach die unmittelbare Anwendbarkeit, da es hierfür einer einfachgesetzlichen Durchführung bedarf. „Das Modell lautet Transforma

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tion, ohne unmittelbare Anwendbarkeit.“238238 Ermacora, Die UN-Menschenrechtspakte – Bestandteil des österreichischen Verfassungsrechts? JBl 1979, 191. Es soll dem Gesetzgeber überlassen bleiben, die Konvention einfachgesetzlich umzusetzen. Bisher wurden einige Bestimmungen verfassungsgesetzlich sowie einfachgesetzlich umgesetzt. Große Teile der Konvention unterliegen weiterhin dem Erfüllungsvorbehalt des Art 50 Abs 2 B-VG; sie sind damit zwar Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung, jedoch grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar (Transformation in Verfassungsrang mit Erfüllungsvorbehalt). Damit bleibt grundsätzlich auch die Möglichkeit versagt, sich in einem Individualantrag nach Art 144 B-VG vor dem VfGH auf die Konvention zu stützen.239239In Bezug auf die EMRK hat der österreichische Gesetzgeber einzelnen Personen die Möglichkeit der Staatenbeschwerde eröffnet und sich damit der Jurisdiktion des EuGH unterworfen.

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