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18.4. Gründungsprozedere (Hosp)

Hosp3. AuflApril 2022

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Wie bereits oben erwähnt, erlangen privatnützige Stiftungen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – auch ohne Eintragung in das Handelsregister das Recht der Persönlichkeit.18141814Zum Gründungsprozedere im Detail siehe zB Hammermann in Schauer (Hrsg), Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, §§ 19–21. Jedes Mitglied des Stiftungsrats ist jedoch zur Überwachung der Eintragungspflicht und

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zur Vermeidung von Stiftungen mit gesetzes- oder sittenwidrigem Zweck sowie zur Vermeidung von Umgehungen einer allfälligen Aufsicht verpflichtet. Innerhalb von 30 Tagen ab Errichtung ist eine Gründungsanzeige beim Handelsregister (vergleichbar mit dem Firmenbuchgericht) zu hinterlegen.18151815Art 552 § 20 PGR. Gegenstand der Hinterlegung beim Handelsregister ist nicht mehr die Stiftungsurkunde, sondern eine Gründungsanzeige des Stiftungsrats.18161816Art 552 § 20 PGR.

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