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18.3. Stiftungserklärung (Hosp)

Hosp3. AuflApril 2022

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Die Stiftungserklärung – als einseitige Willenserklärung des Stifters – muss grundsätzlich in einer Stiftungsurkunde dokumentiert werden; sie kann jedoch in eine Stiftungsurkunde und eine Stiftungszusatzurkunde aufgeteilt werden. In Art 552 § 16 werden in Abs 1 die zwingenden und in Abs 2 die fakultativ-obligatorischen18071807In Österreich wird idR nur der Begriff „fakultativ“ verwendet; siehe zB N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 9 Rz 15. Inhalte normiert.

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Zwingende Bestimmungen der Stiftungsurkunde sind:

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