Die Stiftungserklärung – als einseitige Willenserklärung des Stifters – muss grundsätzlich in einer Stiftungsurkunde dokumentiert werden; sie kann jedoch in eine Stiftungsurkunde und eine Stiftungszusatzurkunde aufgeteilt werden. In Art 552 § 16 werden in Abs 1 die zwingenden und in Abs 2 die fakultativ-obligatorischen1807 Inhalte normiert.Zwingende Bestimmungen der Stiftungsurkunde sind:
