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18.2. Fiduziarische Stiftungserrichtung (Hosp)

Hosp3. AuflApril 2022

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In Liechtenstein findet sich ganz im Unterschied zu Österreich die Praxis der sog fiduziarischen Stiftungserrichtung: In diesem Fall vollzieht der eigentliche Stifter das Stiftungserrichtungsgeschäft nicht selbst, sondern er bedient sich zu diesem Zweck einer liechtensteinischen Vertrauensperson mit entsprechender Berufsbefähigung und -zulassung (Rechtsanwalt, Treuhänder, Treuhandgesellschaft), die er mit dem Vollzug des Stiftungserrichtungsgeschäfts beauftragt. Im Zuge dessen erstellt der Anwalt/Treuhänder die notwendigen, den Vorstellungen des Auftraggebers entsprechenden Stiftungsdokumente, tritt als Stifter auf, indem er seine Unterschrift auf der Stiftungsurkunde beglaubigen lässt (Stiftung unter Lebenden), und erledigt alle erforderlichen Formalitäten.18021802Im Detail siehe zB Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Praxiskommentar, 2. Auflage, Art 552 § 4 Rz 12 ff.

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