In Liechtenstein findet sich ganz im Unterschied zu Österreich die Praxis der sog fiduziarischen Stiftungserrichtung: In diesem Fall vollzieht der eigentliche Stifter das Stiftungserrichtungsgeschäft nicht selbst, sondern er bedient sich zu diesem Zweck einer liechtensteinischen Vertrauensperson mit entsprechender Berufsbefähigung und -zulassung (Rechtsanwalt, Treuhänder, Treuhandgesellschaft), die er mit dem Vollzug des Stiftungserrichtungsgeschäfts beauftragt. Im Zuge dessen erstellt der Anwalt/Treuhänder die notwendigen, den Vorstellungen des Auftraggebers entsprechenden Stiftungsdokumente, tritt als Stifter auf, indem er seine Unterschrift auf der Stiftungsurkunde beglaubigen lässt (Stiftung unter Lebenden), und erledigt alle erforderlichen Formalitäten.1802
