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18.1. Errichtung und Entstehung der Stiftung (Hosp)

Hosp3. AuflApril 2022

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Unter Lebenden erfolgt die Errichtung einer Stiftung durch eine Stiftungserklärung. Sie bedarf der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften des Stifters bzw der Stifter. Gemeinnützige und privatnützige Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben,17961796Art 552 § 1 Abs 2 PGR. sind in das Handelsregister (vergleichbar mit dem österreichischen Firmenbuch) einzutragen und erlangen durch die Eintragung das Recht der Persönlichkeit. Andere privatnützige Stiftungen können in das Handelsregister eingetragen werden, eine Pflicht besteht jedoch im Unterschied zum österreichischen Recht17971797§ 7 PSG. nicht.17981798Art 552 § 14 PGR. Andere privatnützige Stiftungen erlangen vielmehr auch ohne Eintragung in das Handelsregister das Recht der Persönlichkeit. In der Praxis ist jedoch eine freiwillige Eintragung gleich wie eine freiwillige Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer denkbar, um den Anforderungen der Behörden des Heimatstaates des Stifters und/oder der Begünstigten zu genügen.17991799Vgl zB Hosp, Die neuen Kontrollmechanismen im Liechtensteinischen Stiftungsrecht und deren Bedeutung für Stiftungen mit Stiftern und/oder Begünstigten aus Österreich, ZfS 2009, 77 ff.

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