Im ersten Schritt ist zwischen gemeinnützigen Stiftungen und privatnützigen Stiftungen zu unterscheiden. Die weiteren in der Vergangenheit bekannten Stiftungstypen wie beispielsweise die kirchlichen Stiftungen sind als Subkategorien der privat- oder gemeinnützigen Stiftung zu behandeln. Die Gemeinnützigkeit ist grundsätzlich iSd Art 107 Abs 4a PGR zu bestimmen. Technisch handelt es sich um einen relativ offenen Begriff, der an die Förderung der Allgemeinheit anknüpft und diese durch einen nicht abschließenden Katalog an Regelbeispielen konkretisiert. Eine Parallele zu § 2 Abs 2 des österreichischen Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes ist erkennbar. In Art 552 § 2 Abs 2 und 3 wird normiert, dass das Überwiegen von privatnützigen gegenüber von gemeinnützigen Zwecken (oder umgekehrt) nach der Stiftungserklärung zu beurteilen ist. Maßgebend ist der Stifterwille und nicht das tatsächliche Verhalten des Stiftungsrats. Sollte sich nach der Stiftungserklärung der überwiegend privatnützige Charakter der Stiftung nicht zweifelsfrei beurteilen lassen, weil es beispielsweise in das Ermessen des Stiftungsrats gestellt wird, ob vorwiegend privatnützige oder gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, so ist im Zweifel von einer gemeinnützigen Stiftung auszugehen.