Art 552 § 1 (1) enthält eine Legaldefinition der Stiftung und hebt sich dadurch von der zum Teil rudimentären Vorgängerbestimmungen ab.1767 Gem Art. 552 § 1 (1) ist eine Stiftung „ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und legt den unmittelbar nach aussen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie Begünstigte fest“. Sie folgt den bereits früher für maßgeblich erachteten essentialia negotii (three certainties), wonach es (1) auf den Willen des Stifters zur Errichtung einer Stiftung, (2) auf die Widmung eines bestimmten Vermögens sowie (3) auf die Bezeichnung eines bestimmten Zwecks ankommt.1768 Ein kennzeichnendes Merkmal der liechtensteinischen Stiftung ist der Umstand, dass die Rechtsordnung dem „eigentümerlosen“ Vermögen eigene Rechtspersönlichkeit zuerkennt.1769
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