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17.2. Definition der liechtensteinischen Stiftung (Hosp)

Hosp3. AuflApril 2022

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Art 552 § 1 (1) enthält eine Legaldefinition der Stiftung und hebt sich dadurch von der zum Teil rudimentären Vorgängerbestimmungen ab.17671767Vgl zB Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Praxiskommentar, 2. Auflage, Art 552 § 1 Rz 2. Gem Art. 552 § 1 (1) ist eine Stif

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tung „ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und legt den unmittelbar nach aussen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie Begünstigte fest“. Sie folgt den bereits früher für maßgeblich erachteten essentialia negotii (three certainties), wonach es (1) auf den Willen des Stifters zur Errichtung einer Stiftung, (2) auf die Widmung eines bestimmten Vermögens sowie (3) auf die Bezeichnung eines bestimmten Zwecks ankommt.17681768Vgl Müller/W. Bösch, Länderbericht Liechtenstein, in Richter/Wachter (Hrsg), Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, 1063 ff (1070). Ein kennzeichnendes Merkmal der liechtensteinischen Stiftung ist der Umstand, dass die Rechtsordnung dem „eigentümerlosen“ Vermögen eigene Rechtspersönlichkeit zuerkennt.17691769 Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Praxiskommentar, 2. Auflage, Art 552 § 1 Rz 4.

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