Die Rechtsgrundlagen des neuen liechtensteinischen Stiftungsrechts finden sich in den §§ 1 bis 41 des Art 552 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts und sind seit 1.4.2009 in Kraft.1762 Es wurden damit die seit 1926 im Wesentlichen unveränderten Normen abgelöst.1763 Damit sollte das Ziel der Schaffung eines modernen Stiftungsrechts verwirklicht werden und zu bereits bestehenden, gefestigten und bewährten Strukturen des alten Stiftungsrechts sollen ausführende Rechtsnormen geschaffen werden. Weiters wurden bestehende Rechtsunsicherheiten infolge widersprüchlicher Rechtsprechung ausgeräumt und offene Rechtsfragen, etwa in Zusammenhang mit der treuhänderischen Stiftungserrichtung, der Klärung der Rechtsstellung der Begünstigten, der Ausgestaltung des Stiftungszwecks, der Aufsicht oder der rechtlichen Qualität der Stifterrechte, beantwortet.1764
