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16.4. Anfechtungs- und insolvenzrechtliche Fragen in Zusammenhang mit Gestaltungs- und Stifterrechten (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

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Da das Widerrufsrecht und das Änderungsrecht eines Stifters grundsätzlich im Rahmen der Pfändung von Gesamtrechten der Pfändung unterliegen, müssen die Gesamtrechte konsequenterweise auch bei Insolvenz des Stifters zur Insolvenzmasse gehören. Sie können daher bei Insolvenz des Stifters grundsätzlich auch vom Insolvenzverwalter anstelle des Stifters ausgeübt werden.17551755Vgl Karollus in Gassner/Göth/Gröhs/Lang (Hrsg), Privatstiftungen, 59; Csoklich, ÖBA 2008, 416; Isola/Vollmaier, ZIK 2006/44, 48 (54); Bollenberger, ZfS 2006, 25 (26); N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 34 Rz 18a; aA Riedmann, Privatstiftungen und Schutz der Gläubiger des Stifters, 115. Dem Insolvenzverwalter kommen daher in der Insolvenz des Stifters auch die dem Stifter gesetzlich zur Durchsetzung der Ansprüche des Stifters zukommenden Rechte zu. Zu diesen zählen auch diejenigen auf Antragstellung

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nach § 35 Abs 3 und 4 PSG. Die Ausübung von Stifterrechten durch den Insolvenzverwalter stellt aber keinen Selbstzweck dar. Vielmehr muss die Ausübung derselben zu einem Vermögenszufluss (iSd Erhöhung der Sollmasse) geeignet sein.17561756Siehe auch OGH 15.1.2009, 6 Ob 235/08i, GesRZ 2009, 237 [Anm N. Arnold], ZfS 2008, 89 [Anm Oberndorfer], PSR 2009, 42 [Anm Babinek]. Zuwendungen an einen Begünstigten, welche während der Dauer des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden, gehören zur Insolvenzmasse.17571757OLG Linz 14.9.2020, 2 R 99/20x, ZFS 2020, 75 [Anm Oberndorfer]. Ist die Möglichkeit, die Begünstigtenstellung aufzugeben, wirtschaftlich werthaltig, handelt es sich dabei um einen Vermögensbestandteil, der im Konkurs des Begünstigten in die Masse fällt. Der Insolvenzverwalter ist zur Verwertung dieses Vermögensbestandteils berechtigt und kann zugunsten der Masse die dafür notwendigen Erklärungen anstelle des Schuldners (Begünstigten) abgeben.17581758OGH 3.8.2021, 8 Ob 101/20s, PSR 2021, 188 [Anm Isola/Weileder].

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