Da das Widerrufsrecht und das Änderungsrecht eines Stifters grundsätzlich im Rahmen der Pfändung von Gesamtrechten der Pfändung unterliegen, müssen die Gesamtrechte konsequenterweise auch bei Insolvenz des Stifters zur Insolvenzmasse gehören. Sie können daher bei Insolvenz des Stifters grundsätzlich auch vom Insolvenzverwalter anstelle des Stifters ausgeübt werden.1755 Dem Insolvenzverwalter kommen daher in der Insolvenz des Stifters auch die dem Stifter gesetzlich zur Durchsetzung der Ansprüche des Stifters zukommenden Rechte zu. Zu diesen zählen auch diejenigen auf Antragstellung nach § 35 Abs 3 und 4 PSG. Die Ausübung von Stifterrechten durch den Insolvenzverwalter stellt aber keinen Selbstzweck dar. Vielmehr muss die Ausübung derselben zu einem Vermögenszufluss (iSd Erhöhung der Sollmasse) geeignet sein.1756 Zuwendungen an einen Begünstigten, welche während der Dauer des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden, gehören zur Insolvenzmasse.1757 Ist die Möglichkeit, die Begünstigtenstellung aufzugeben, wirtschaftlich werthaltig, handelt es sich dabei um einen Vermögensbestandteil, der im Konkurs des Begünstigten in die Masse fällt. Der Insolvenzverwalter ist zur Verwertung dieses Vermögensbestandteils berechtigt und kann zugunsten der Masse die dafür notwendigen Erklärungen anstelle des Schuldners (Begünstigten) abgeben.1758
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