Vermögenswidmungen an die Privatstiftung können nach allgemeinen Bestimmungen der Anfechtung unterliegen. Dadurch wird verhindert, dass sich ein Schuldner zulasten seiner Gläubiger seines Vermögens durch entsprechende Widmung an eine Privatstiftung entledigt (siehe bereits Rz 5/13). Daneben kann ein Gläubigerzugriff auch dann eröffnet werden, wenn der Stifter sich bestimmte Gestaltungsrechte vorbehalten hat und mit diesen ein Vermögenswert verbunden ist.
