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16.2. Unterhalt und Scheidung17141714Zum Aufteilungsanspruch siehe grundlegend Csoklich in Eiselsberg (Hrsg), JB Stiftungsrecht 2008, 139 ff; N. Arnold, PSG-Kommentar4, Einl Rz 27 ff, 30; zum nachehelichen Unterhalt B. Jud in Eiselsberg (Hrsg), JB Stiftungsrecht 2008, 159 ff; zur Vermögensaufteilung bei Scheidung B. Jud, GesRZ 2007, 289. (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

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Im Bereich des Unterhalts- und Scheidungsrechts bestehen für Stifter durch Zwischenschaltung einer Privatstiftung keine Privilegien. So hat der OGH1715171523.11.2000, 2 Ob 295/00x. insb ausgesprochen, dass ein geldunterhaltspflichtiger Ehegatte, der wesentliche Teile seines Vermögens in eine Privatstiftung eingebracht hat, gegebenenfalls auf die fiktiven Erträgnisse dieses Vermögens „anzuspannen“ ist. Das bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch ausgehend von diesen fiktiven Erträgnissen (und nicht etwa dem tatsächlichen Einkommen des Ehegatten [Stifters]) zu berechnen ist. Zuwendungen einer Privatstiftung sind auch als eigene Einkünfte bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.17161716OGH 6.11.2007, 10 Ob 93/07k, ZfS 2007, 129. Folglich empfiehlt sich (je

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nach familiärer Situation) eine Absicherung der Stifter durch entsprechende Regelungen in der Stiftungserklärung und/oder Vereinbarungen außerhalb derselben.

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