Im Bereich des Unterhalts- und Scheidungsrechts bestehen für Stifter durch Zwischenschaltung einer Privatstiftung keine Privilegien. So hat der OGH1715 insb ausgesprochen, dass ein geldunterhaltspflichtiger Ehegatte, der wesentliche Teile seines Vermögens in eine Privatstiftung eingebracht hat, gegebenenfalls auf die fiktiven Erträgnisse dieses Vermögens „anzuspannen“ ist. Das bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch ausgehend von diesen fiktiven Erträgnissen (und nicht etwa dem tatsächlichen Einkommen des Ehegatten [Stifters]) zu berechnen ist. Zuwendungen einer Privatstiftung sind auch als eigene Einkünfte bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.1716 Folglich empfiehlt sich (je nach familiärer Situation) eine Absicherung der Stifter durch entsprechende Regelungen in der Stiftungserklärung und/oder Vereinbarungen außerhalb derselben.
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