In den Anfängen des Privatstiftungsgesetzes war die Ansicht, der Stifter könne über eine Privatstiftung letztwillige Gestaltungen losgelöst von erbrechtlichen Bestimmungen (insb zur Umgehung von Pflichtteilsansprüchen) vornehmen, weit verbreitet. Abweichend davon steht zwischenzeitlich fest, dass Vermögenswidmungen an Privatstiftungen (ebenso wie die Einräumung von Begünstigtenstellungen) erb- und pflichtteilsrechtlich relevant sind. Privatstiftungen können auch weiterhin für Nachfolgeplanungen eingesetzt werden, dabei sind allerdings die erb- und pflichtteilsrechtlichen Themenstellungen zu beachten.
