Bei der Auflösung der Privatstiftung geht die Stiftung als Steuersubjekt unter, und das Vermögen wird an den oder die Letztbegünstigten verteilt. Steuerlich wird die
Verteilung des Restvermögens wie eine Zuwendung an den oder die Letztbegünstigten behandelt. Aus steuerlicher Sicht ist zwischen den Konsequenzen bei der aufzulösenden Stiftung und bei dem bzw den Letztbegünstigten sowie verkehrsteuerlichen Konsequenzen zu unterscheiden.
Besonderheiten bestehen beim Widerruf, wenn das Vermögen zurück an den Stifter übertragen wird.