Stifter können eine oder mehrere natürliche oder juristische Person(en) sein. Eine durch letztwillige Verfügung errichtete Stiftung kann nur einen Stifter haben. Hat eine Stiftung mehrere Stifter, so können die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungserklärung sieht etwas anderes vor. Fällt einer der Stifter weg, so erlöschen im Zweifel die vorgenannten Rechte.1824 Wie bereits oben dargestellt, existiert in Liechtenstein die seit 2009 auch explizit normierte Praxis der treuhänderischen (fiduziarischen) Stiftungserrichtung. In solch einem Fall gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter.
