Der Begriff „Umgründung“ bezeichnet allgemein Vorgänge, bei denen sich der Rechtsträger eines Unternehmens ändert, der Betrieb jedoch unverändert fortbesteht.1512 Sieht man von den Sonderformen der Umwandlung einer Stiftung nach Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz in eine Privatstiftung (§ 38 PSG), der Umwandlung einer Privatstiftung in eine Stiftung nach Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (§ 26 BStFG 2015), von Sparkassen in eine Privatstiftung (§ 27a SpG) und der Verschmelzung von Sparkassen-Privatstiftungen (§ 27c SpG) sowie der formwechselnden Umwandlung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§ 61f VAG) sowie der Verschmelzung von Versicherungsverein-Privatstiftungen (§ 61g VAG) ab, können Privatstiftungen nicht „umgegründet“ werden. Insb kann bei diesen auch keine „Umgründung“ iSd zwischenzeitlich umgründungsteuerrechtlich geprägten Terminologie erfolgen. Definiert man den Begriff allerdings weiter im Sinne einer Übertragung von Vermögenswerten durch einen Rechtsträger auf einen oder mehrere andere Rechtsträger, gibt es bei Privatstiftungen Gestaltungen, die einer Umgründung nahe kommen. Dennoch bleiben die derzeit möglichen „Umgründungen“ bei Privatstiftungen bloße Hilfskonstruktionen. Es wäre begrüßenswert, wenn der Gesetzgeber steuerneutrale Möglichkeiten zur Umgründung von Privatstiftungen schaffen würde. Dadurch könnten nicht nur Gestaltungsprobleme behoben, sondern auch kleinere Stiftungen zu wirtschaftlich sinnvollen Einheiten (etwa im Rahmen ein und derselben Familie) zusammengefasst werden. Diesfalls müsste allerdings geklärt werden, wer bei den unterschiedlichen Umgründungsvarianten in weiterer Folge noch dem Stifterkreis angehört (lediglich die Stifter der „aufnehmenden“ Privatstiftung, die Stifter beider Privatstiftungen etc).
