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13.12. Abgabenrechtliche Behandlung der Zuwendungen an Begünstigte (Ludwig)

Ludwig3. AuflApril 2022

13.12.1. Ertragsteuerrecht

13.12.1.1. Allgemeines

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Durch das Zusammenwirken von KöSt auf Ebene der Privatstiftung und KESt anlässlich der Zuwendung an den bzw die Begünstigten soll annähernd ein Steuerniveau erreicht werden, das dem einer natürlichen Person (Tarifbesteuerung) vergleichbar ist.13351335Vgl Rz 4/6. Damit stellt die Besteuerung der Begünstigten einen notwendigen Baustein im Steuerrecht der Privatstiftung dar. Den Erl zufolge soll die Zuwendung an Begünstigte – vergleichbar einer Dividende – als einkommen- bzw körperschaftsteuerpflichtiger Ertrag erfasst werden.13361336Vgl Erl zum Privatstiftungsgesetz, Allgemeiner Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage – Abgabenrechtlicher Teil; obwohl der Vergleich mit der Dividende ausdrücklich angestellt wurde, soll die für Körperschaften sonst vorgesehene Beteiligungsertragsbefreiung nicht zur Anwendung kommen! Dies wurde damit begründet, dass Körperschaften strukturell nicht als Begünstigte in Betracht kommen und bei der zuwendenden Privatstiftung eine Erfassung der stillen Reserven nicht sichergestellt ist. Der Umstand, dass der Begünstigte bzw die Begünstigten weder Anteile an der Privatstiftung noch sonstige Mitgliedschaftsrechte besitzen, soll kein Hindernis für den KESt-Abzug darstellen.13371337So ausdrücklich Wiesner, Die steuerlichen Zielsetzungen des Privatstiftungsgesetzes, in Bank Privat, Privatstiftungsgesetz, 30. Konsequent werden Zuwendungen in das Privatvermögen natürlicher Personen in § 27 EStG („Einkünfte aus Kapitalvermögen“) geregelt.13381338Dem Grunde nach handelt es sich bei einer unentgeltlichen Zuwendung um einen Tatbestand, der tendenziell eher in den Regelungsbereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer fällt. Dort wurde die Zuwendung jedoch ausdrücklich befreit (§ 15 Abs 1 Z 18 ErbStG). So gesehen stellt die Behandlung der Zuwendung als Einkünfte aus Kapitalvermögen einen Fremdkörper in der Einkommensteuer dar. Es handelt sich dabei um die einzigen Einkünfte, die erzielt werden, ohne dass dafür eine Leistung (in Form einer Kapitaleinlage) notwendig ist. MaW, ohne dass der Begünstigte die Einkunftsquelle besitzt oder sie bewirtschaftet, erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen. Vgl Ludwig, Der Begriff der Zuwendung im Ertragsteuerrecht der Privatstiftung, in Ludwig/Widinski, Generationenwechsel, FS Bruckner (2008) 163. Die Zuwendung unterliegt dem KESt-Abzug (§ 93 Abs 2 Z 1 EStG) und entfaltet für natürliche Personen Endbesteuerungswirkung (§ 97 Abs 1 EStG). Bei Zuwendungen in das Betriebsvermögen stellt die Zuwendung eine Betriebseinnahme dar (§ 4 Abs 11 Z 2 lit a EStG). Auch hier entfaltet der Kapitalertragsteuerabzug für natürliche Personen Endbesteuerungswirkung (§ 97 Abs 1 EStG). Lediglich bei Zuwendungen in das Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft (§ 7 Abs 3 KStG) kommt es mangels Anwendbarkeit von § 10 KStG13391339Vgl VwGH 26.1.2011, 2007/13/0084; Vgl weiters StiftR 2009 Rz 255. zu einer – dem System der Einmalbesteuerung nicht entsprechenden – Steuerkumulierung.13401340Die von der Stiftung anlässlich der Zuwendung einbehaltene KESt kann allerdings im Zuge der Veranlagung der begünstigten Kapitalgesellschaft auf deren KÖSt angerechnet werden.

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