Durch das Zusammenwirken von KöSt auf Ebene der Privatstiftung und KESt anlässlich der Zuwendung an den bzw die Begünstigten soll annähernd
ein Steuerniveau erreicht werden, das dem einer natürlichen Person (Tarifbesteuerung) vergleichbar ist. Damit stellt die Besteuerung der Begünstigten einen notwendigen Baustein im Steuerrecht der Privatstiftung dar. Den Erl zufolge soll die Zuwendung an Begünstigte –
vergleichbar einer Dividende – als einkommen- bzw körperschaftsteuerpflichtiger Ertrag erfasst werden. Der Umstand, dass der Begünstigte bzw die Begünstigten weder Anteile an der Privatstiftung noch sonstige Mitgliedschaftsrechte besitzen, soll kein Hindernis für den KESt-Abzug darstellen. Konsequent werden Zuwendungen in das Privatvermögen natürlicher Personen in § 27 EStG
(„Einkünfte aus Kapitalvermögen“) geregelt. Die Zuwendung unterliegt dem KESt-Abzug (§ 93 Abs 2 Z 1 EStG) und entfaltet für natürliche Personen
Endbesteuerungswirkung (§ 97 Abs 1 EStG). Bei Zuwendungen in das Betriebsvermögen stellt die Zuwendung eine
Betriebseinnahme dar (§ 4 Abs 11 Z 2 lit a EStG). Auch hier entfaltet der
Kapitalertragsteuerabzug für natürliche Personen
Endbesteuerungswirkung (§ 97 Abs 1 EStG). Lediglich bei Zuwendungen in das Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft (§ 7 Abs 3 KStG) kommt es mangels Anwendbarkeit von § 10 KStG zu einer –
dem System der Einmalbesteuerung nicht entsprechenden – Steuerkumulierung.