Da die Stiftungszusatzurkunde nicht zum Firmenbuch einzureichen ist, besteht die Möglichkeit, diese vor der Öffentlichkeit geheim zu halten.1329 Zur Erlangung abgabenrechtlicher (ertragsteuerlicher) Begünstigungen und zur Vermeidung eines erhöhten Stiftungseingangssteuersatzes ist aber eine Offenlegung durch die Privatstiftung gegenüber der Finanzverwaltung erforderlich (siehe Rz 12/8).
