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13.11. Offenlegung und Meldung von Begünstigten (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

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Da die Stiftungszusatzurkunde nicht zum Firmenbuch einzureichen ist, besteht die Möglichkeit, diese vor der Öffentlichkeit geheim zu halten.13291329Die ErlRV zum § 10 Abs 2 sehen auch kein gerechtfertigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Publizität. Zur Erlangung abgabenrechtlicher (ertragsteuerlicher) Begünstigungen und zur Vermeidung eines erhöhten Stiftungseingangssteuersatzes ist aber eine Offenlegung durch die Privatstiftung gegenüber der Finanzverwaltung erforderlich (siehe Rz 12/8).

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