Der Umstand, dass jemand als Begünstigter der Privatstiftung eingesetzt wird, bedeutet nicht, dass er auch Letztbegünstigter derselben ist. Im Einzelfall kann sich aus einer Auslegung der Stiftungserklärung aber ergeben, dass ein Stifter mit anderen Begriffen (etwa dem des Begünstigten) auch Letztbegünstigte gemeint hat.1328 Soweit die gesetzlichen Zweifelsregelungen des § 36 Abs 4 PSG nicht greifen sollen, ist daher auch eine genaue Definition, wer Letztbegünstigter sein soll, anzuraten.
