Die Errichtung einer Substiftung stellt sowohl einen Zuwendungsakt an die Substiftung (§ 15 Abs 3 Z 1 EStG) als auch einen Zuwendungsakt von der Hauptstiftung dar (§ 15 Abs 3 Z 2 EStG). Bei der Errichtung von Substiftungen, bei der Nachstiftung auf Substiftungen und auch bei Zustiftungen sind im Wesentlichen drei Besteuerungsebenen von Relevanz:
Körperschaftsteuer der Hauptstiftung als übertragender Rechtsträger;