Der Stifter kann den Begünstigten in der Stiftungserklärung einen Rechtsanspruch (klagbaren Anspruch) auf Leistung von Zuwendungen einräumen.1315 Ein derartiger Anspruch könnte sich auch aus der Auslegung der Stiftungserklärung ergeben,1316 jedenfalls besteht dieser aber, wenn die hierzu berufene Stelle bereits eine konkrete Entscheidung getroffen hat (soweit eine Klagbarkeit für diesen Fall nicht ausgeschlossen wurde). Von unmittelbaren Ansprüchen der Begünstigten samt Klagbarkeit wird überwiegend aus abgabenrechtlichen Erwägungen (möglicher Anfall von KESt) und aus Gründen der Asset-Protection Abstand genommen. Befürchtet der Stifter allerdings, dass die Versorgung der Begünstigten aufgrund der Entscheidungen der „Stelle“ oder des Stiftungsvorstands in Zukunft gefährdet sein könnte, kann die Position der Begünstigten durch entsprechende Regelungen in der Stiftungserklärung gestärkt werden.
