Begünstigte können von der Privatstiftung die Erteilung von Auskünften über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Einsichtnahme in den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfungsbericht, die Bücher und in Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde verlangen (§ 30 Abs 1 PSG). Dieser Anspruch steht jedem einzelnen Begünstigten zu.1317 Ein Anspruch nach § 30 PSG steht grundsätzlich nur aktuell Begünstigten, dh Personen (oder Rechtsträgern), deren Begünstigtenstellung bereits begonnen und noch nicht geendet hat, zu. Ist die Begünstigtenstellung daher aufschiebend bedingt oder (für die Zukunft oder die Vergangenheit) befristet, kommt diesen der Anspruch noch nicht zu.1318 Zu beachten ist allerdings, dass es sowohl einen vorgelagerten Auskunftsanspruch als auch eine Nachwirkung des Auskunftsanspruches gibt (dazu siehe Rz 13/12). Bei Begünstigung der Allgemeinheit ist strittig, ob und gegebenenfalls wer einen entsprechenden Auskunftsanspruch haben soll.1319 Letztbegünstigte haben keine Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 30 PSG. Ausnahmsweise muss man Letztbegünstigten Auskunfts- und Einsichtsrechte für den Zeitraum zwischen Auflösung der Privatstiftung bis zur Beendigung der Abwicklung einräumen.1320
