Zuwendungen durch die Privatstiftung können (je nach Ausgestaltung der Stiftungserklärung) sowohl in Geld- als auch Sachleistungen bestehen. Ebenso denkbar ist die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. So können etwa auch Liegenschaften,1313 die Einräumung von Wohnmöglichkeiten (dauerhaft oder vorübergehend), aber auch sonstige Nutzungen, Übertragungen oder Einräumung von Rechten etc Gegenstand einer Zuwendung sein. Einschränkungen können sich gegebenenfalls aus der Stiftungserklärung ergeben. Auch wenn Sachzuwendungen in der Stiftungserklärung nicht ausdrücklich zugelassen werden, sind sie mE zulässig.
