vorheriges Dokument
nächstes Dokument

13.2. Regelungen in der Stiftungsurkunde (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

13/4
Die Stiftungsurkunde hat entweder die Bezeichnung des/der Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat, zu enthalten (soweit der Stiftungszweck nicht auf die Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet ist; § 9 Abs 1 Z 3 PSG). Selbst dann, wenn der Stifter keine Stelle zur Feststellung der Begünstigten einsetzt, reicht eine vage Umschreibung des Begünstigtenkreises in der Stiftungsurkunde allerdings aus. Ein bloßer Verweis auf die Stiftungszusatzurkunde entspricht den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!