Die Stiftungsurkunde hat entweder die Bezeichnung des/der Begünstigten oder die Angabe einer Stelle, die den Begünstigten festzustellen hat, zu enthalten (soweit der Stiftungszweck nicht auf die Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet ist; § 9 Abs 1 Z 3 PSG). Selbst dann, wenn der Stifter keine Stelle zur Feststellung der Begünstigten einsetzt, reicht eine vage Umschreibung des Begünstigtenkreises in der Stiftungsurkunde allerdings aus. Ein bloßer Verweis auf die Stiftungszusatzurkunde entspricht den gesetzlichen Anforderungen nicht.
