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13.3. Weitere Regelungen in der Stiftungserklärung (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

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Der Stifter kann die Begünstigten in der Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde konkret bezeichnen (zB mein Sohn A und meine Tochter B) oder aufgrund objektivierbarer Umstände individualisieren (zB meine Nachkommen in gerader Linie) bzw in jede Richtung nähere Gestaltungen vornehmen. Insb steht es ihm auch frei, mehrere Begünstigte einzusetzen, deren Begünstigtenquoten festzulegen, Beginn und Ende der Begünstigtenstellung zu definieren, Bedingungen (zB Studienerfolg) für die Begünstigtenstellung vorzusehen, Ersatzbegünstigte einzusetzen oder sonstige Nachfolgeregelungen (zB „Vererblichkeit“ der Begünstigtenstellung) vorzusehen. Ebenso kann er nähere Bestimmungen über Höhe und Art der Zuwendungen festlegen oder diese Entscheidung dem Ermessen des Stiftungsvorstands oder einer anderen Stelle übertragen. Ist dies gewünscht, können Zuwendungen an Begünstigte auch mit Auflagen versehen werden.12951295Vgl auch Eiselsberg/Nidetzky/Sulz, Die Österreichische Privatstiftung2, 33 f; zur Frage der Sittenwidrigkeit bestimmter Beschränkungen vgl Graf in Eiselsberg (Hrsg), JB Stiftungsrecht 2007, 87 ff.

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