Besteht das weitere Organ aus mindestens drei Mitgliedern, gilt für dieses § 28 PSG. Es hat daher diesfalls aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen und kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht. Nach der dispositiven903 Regelung des § 28 Z 2 PSG fasst es dann, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.904 Ergänzende Regelungen der inneren Ordnung sind auch im Anwendungsbereich des § 28 PSG möglich.905
