vorheriges Dokument
nächstes Dokument

10.4. Innere Ordnung (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

10/21
Besteht das weitere Organ aus mindestens drei Mitgliedern, gilt für dieses § 28 PSG. Es hat daher diesfalls aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und wenigstens einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen und kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht. Nach der dispositiven903903ErlRV zum § 28; OLG Wien 23.9.2004, 28 R 164/04z, GeS 2005, 23; OLG Wien 31.5.1999, 28 R 244/98b, GesRZ 1999, 259; N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 28 Rz 5. Regelung des § 28 Z 2 PSG fasst es dann, wenn die Stiftungserklärung nichts anderes vorsieht, Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.904904Für die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands ist nach § 14 Abs 3 PSG zumindest eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen (bzw wenn das Organ aus weniger als vier Mitgliedern besteht, Stimmeneinhelligkeit) erforderlich. Ergänzende Regelungen der inneren Ordnung sind auch im Anwendungsbereich des § 28 PSG möglich.905905ErlRV zum § 28.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!