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10.3. Bestellung und Abberufung (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

10.3.1. Eignung

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Für die Mitglieder eines weiteren Organs ist Geschäftsfähigkeit vorauszusetzen.890890Ausführlich Schimka, NZ 2009/53, 193 ff. Nur so können sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben (auch unter Berücksichtigung der Haftungsbestimmung des § 29 PSG) ordnungsgemäß erfüllen.

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