Arnold in Arnold/Ludwig (Hrsg), Stiftungshandbuch3 (2022) 10.3. Bestellung und Abberufung Rz 10/910/9
Für die Mitglieder eines weiteren Organs ist Geschäftsfähigkeit vorauszusetzen.890890Ausführlich Schimka, NZ 2009/53, 193 ff. Nur so können sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben (auch unter Berücksichtigung der Haftungsbestimmung des § 29 PSG) ordnungsgemäß erfüllen.