Zu beachten ist, dass einem derartigen Gremium nur dann Organstellung zuzuerkennen ist, wenn es in der Stiftungsurkunde ordnungsgemäß eingerichtet ist (Verbot „geheimer Organe“) und ihm entsprechende Aufgabenbereiche zugewiesen sind (sog „materieller Organbegriff“). Regelungen in der Stiftungszusatzurkunde oder außerhalb der Stiftungserklärung reichen nicht aus.877
