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10.1. Allgemeines (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

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Der/die Stifter kann/können ein oder mehrere weitere Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks vorsehen (§ 14 Abs 2 PSG). Stifter haben bei rund drei Viertel aller Privatstiftungen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Bei rund 66 % der Privatstiftungen ist mindestens ein weiteres Organ eingerichtet, bei weiteren 18 % wurde die Möglichkeit der Einrichtung weiterer Organe (meist durch Stifterbeschluss) geschaffen.875875 N. Arnold, Aufsichtsrat aktuell 2005, Heft 5, 25; Kalss/Bertleff/Lutz/Samonigg/Tucek in Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des Stiftungsrechts, 13 ff, kommen bei ihrer statistischen Erhebung auf 77 % der Privatstiftungen, in denen ein Beirat entweder fix in der Stiftungsurkunde geregelt ist (34 %) oder die Möglichkeit der Einrichtung vorgesehen ist (33 %).

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