Die Vergütung von Mitgliedern weiterer Stiftungsorgane (insb von Beiratsmitgliedern) ist gesetzlich nicht geregelt (anders als etwa zum Aufsichtsrat). Es empfiehlt sich daher, entsprechende Regelungen in die Stiftungserklärung aufzunehmen. Häufig ist vorgesehen, dass Stiftern (und deren Familienangehörigen) lediglich ein Barauslagenersatz zusteht. Im Übrigen gibt es hier verschiedenste Gestaltungen (von Vereinbarungen bei Bestellung über Honorarrichtlinien freier Berufe bis zu Grundsockel samt Stundensatz, nachfolgender Festlegung etc).
