Der Aufsichtsrat muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen (§ 23 Abs 1 PSG). Bei dieser Anordnung handelt es sich um eine gesetzlich zwingende Untergrenze für die Zahl der Kapitalvertreter. Sonstige Gestaltungen (soweit diese die Untergrenze nicht verletzen) sind zulässig (etwa durch Festlegung von Unter- und Obergrenzen). Zu den „Kapitalvertretern“ kommen gegebenenfalls noch die Arbeitnehmervertreter hinzu (§ 22 Abs 4 PSG iVm § 110 ArbVG).
