Der erste Aufsichtsrat wird vom Stifter bzw vom Stiftungskurator eingesetzt. In weiterer Folge werden die Aufsichtsratsmitglieder ausschließlich vom Gericht bestellt (§ 24 Abs 1 PSG). Die Zuständigkeit kann daher auch keinem anderen Gremium oder keiner anderen Personengruppe übertragen werden.867
