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9.3. Bestellung, Abberufung und Amtsniederlegung (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

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Der erste Aufsichtsrat wird vom Stifter bzw vom Stiftungskurator eingesetzt. In weiterer Folge werden die Aufsichtsratsmitglieder ausschließlich vom Gericht bestellt (§ 24 Abs 1 PSG). Die Zuständigkeit kann daher auch keinem anderen Gremium oder keiner anderen Personengruppe übertragen werden.867867Weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 24 Rz 14.

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