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8.10. Haftung (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

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Der Stiftungsprüfer ist Organ der Privatstiftung. Dennoch richtet sich seine Haftung nicht nach der allgemeinen Regelung des § 29 PSG.856856 N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 21 Rz 32 ff; aA Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht2, Rz 7/100. Vielmehr gilt für diese gem § 21 Abs 2 2. Satz PSG § 275 UGB sinngemäß. Die Ansprüche der Privatstiftung verjähren innerhalb von fünf Jahren.857857Zur Frage, ob es sich um eine subjektive oder objektive Frist handelt, OGH RS0128616. Die Ersatzpflichten des Stiftungsprüfers können weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

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