Der Stiftungsprüfer ist Organ der Privatstiftung. Dennoch richtet sich seine Haftung nicht nach der allgemeinen Regelung des § 29 PSG.856 Vielmehr gilt für diese gem § 21 Abs 2 2. Satz PSG § 275 UGB sinngemäß. Die Ansprüche der Privatstiftung verjähren innerhalb von fünf Jahren.857 Die Ersatzpflichten des Stiftungsprüfers können weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
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