Für die Vergütung des Stiftungsprüfers gilt § 270 Abs 5 UGB sinngemäß. Der Stiftungsprüfer hat daher Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf eine angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt im Einvernehmen mit dem Stiftungsvorstand. Kommt es zu keiner Einigung, greift eine gerichtliche Zuständigkeit. Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages ist üblich.854 Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen können zulasten der Privatstiftung nicht vereinbart werden.855
