Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Stiftungsprüfer und anderen Stiftungsorganen über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie der Stiftungserklärung entscheidet auf Antrag eines Stiftungsorgans das Gericht (§ 21 Abs 4 PSG). Die „in der Stiftungserklärung mit Prüfungsaufgaben betrauten Personen“ iSd § 21 Abs 2 PSG, denen gegenüber der Stiftungsprüfer nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, sind – sofern ihnen keine Organstellung zukommt – nicht antragslegitimiert.853 Indirekt können damit auch Auslegungsfragen einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden.
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