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8.8. Meinungsverschiedenheiten (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

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Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Stiftungsprüfer und anderen Stiftungsorganen über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften sowie der

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Stiftungserklärung entscheidet auf Antrag eines Stiftungsorgans das Gericht (§ 21 Abs 4 PSG). Die „in der Stiftungserklärung mit Prüfungsaufgaben betrauten Personen“ iSd § 21 Abs 2 PSG, denen gegenüber der Stiftungsprüfer nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, sind – sofern ihnen keine Organstellung zukommt – nicht antragslegitimiert.853853OGH 27.2.2013, 6 Ob 135/12i, GesRZ 2013, 233 [Anm Hofmann], ZFS 2013, 47 und 57 [Anm Oberndorfer/Fischer]. Indirekt können damit auch Auslegungsfragen einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden.

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