Der Stiftungsprüfer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber den anderen Stiftungsorganen und gegenüber den in der Stiftungserklärung mit Prüfungsaufgaben betrauten Personen. Auch insoweit kommt der Frage, ob einem vom Stifter eingerichteten weiteren Organ iSd § 14 Abs 2 PSG Organstellung im stiftungsrechtlichen Sinn zuzuerkennen ist, besondere Bedeutung zu (siehe dazu Rz 10/6 ff).
