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8.6. Auskunftsrecht (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

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Der Stiftungsprüfer kann vom Stiftungsvorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die er für eine sorgfältige Prüfung für notwendig erachtet. Dieser Auskunftsanspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden.



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