Der Stiftungsprüfer hat den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und den Lagebericht zu prüfen (§ 21 Abs 1 1. Satz PSG). Hierbei hat er auch die Erfüllung des Stiftungszwecks zu kontrollieren.844 Auch das Vorliegen von Unvereinbarkeiten und Insichgeschäften ist Gegenstand der Prüfung.845 Der Jahresabschluss ist dem Stiftungsprüfer vom Stiftungsvorstand unverzüglich nach Erstellung vorzulegen. Die Prüfung ist innerhalb von drei Monaten ab Vorlage durchzuführen.
