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8.5. Tätigkeitsbereich (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

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Der Stiftungsprüfer hat den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und den Lagebericht zu prüfen (§ 21 Abs 1 1. Satz PSG). Hierbei hat er auch die Erfüllung des Stiftungszwecks zu kontrollieren.844844Dies ergibt sich daraus, dass der Stiftungsvorstand im Lagebericht auf die Erfüllung des Stiftungszwecks einzugehen hat (§ 18 2. Satz PSG). Auch das Vorliegen von Unvereinbarkeiten und Insichgeschäften ist Gegenstand der Prüfung.845845 H.F. Maier in Eiselsberg (Hrsg), Stiftungsrecht JB 2007, 285 (287, 293); KFS/PE 21, Rz 18. Der Jahresabschluss ist dem Stiftungsprüfer vom Stiftungsvorstand unverzüglich nach Erstellung vorzulegen. Die Prüfung ist innerhalb von drei Monaten ab Vorlage durchzuführen.

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